Die Verluste für „Bruch“ werden in der Gastronomie von Arbeitnehmern seitens des Arbeitsgebers erhoben, wenn beispielsweise Teller, Tassen oder Gläser zu Bruch gehen.
Das Bruchgeld muss im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden. Für die schuldhafte Zerstörung von Unternehmenseigentum kann ein gesetzlich vorgeschriebener Schadenersatz in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit sich mit einer Haftpflichtversicherung dagegen abzusichern. Gemäß Berufsbildungsgesetzt gilt dieser Regelung aber nicht für Lehrlinge.