Allgemeine Geschäftsbedingungen „Die KOCHfabrik GmbH“
- § 1 Geltungsbereich1. Die Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind der fester Bestandteil aller Veranstaltungsverträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Zusätzliche, abweichende oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn die Kochfabrik GmbH (nachfolgend auch Kochfabrik genannt) sie ausschließlich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Kunden abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der Geschäftsbedingungen.2. Bestellungen von Kunden, die unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen erfolgen, führen in keinem Fall zur Anwendung abweichender oder widersprechender Geschäftsbedingungen, auch wenn die Kochfabrik im Rahmen der Abwicklung des Vertrages hierauf nicht nochmals gesondert hinweist.
- § 2 Vertragsschluss
1. Angebote der Kochfabrik sind freibeliebend und unverbindlich. Erfolgt durch den Kunden eine Auftragserteilung, erhält dieser eine schriftliche Auftragsbestätigung und erst dies führt im Rechtssinn zum Abschluss des Vertrages.
2. Änderungen des Angebotes durch den Kunden führt zu einem neuen Angebot, welches wiederum durch die Annahme der Kochfabrik und der schriftlichen Auftragsbestätigung im Rechtssinn zum Abschluss des Vertrages führt. - § 3 Leistungsumfang
Die vom Kunden mitgeteilte Gästezahl und hierfür vereinbarte Leistungen werden 10 Tage vor der Veranstaltung endgültig vertraglich bindend und bestimmt den Leistungsumfang. Eine danach mitgeteilte Änderung der Gästezahl ändert den Leistungsumfang nur dann, wenn die Kochfabrik sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt oder vom Kunden zusätzlich gewünschte Leistungen tatsächlich erbringt. - § 4 Lieferung
1. Der Kunde kann je nach Vereinbarung Lieferung der Leistung wünschen oder diese selbst am Firmensitz der Kochfabrik abholen.
2. Erfolgt die Lieferung durch die Kochfabrik, erfolgt die Anlieferung der Leistung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Termin.
3. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Gelingt der Kochfabrik die Einhaltung des Termins im Einzelfall nicht, so gesteht uns der Kunde eine Toleranz von bis zu 60 Minuten zu.
4. Wird die Kochfabrik zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Eintritt unvorhersehbarer und außer-gewöhnliche Umstände, die sie trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert, entfallen hieraus durch den Kunden etwaige abgeleitete Schadensersatzansprüche. - § 5 Transportkosten
1. Der Kunde trägt die Transportkosten für die Anlieferung und Rücktransport sowie der Be- und Entladezeiten der jeweiligen Veranstaltung.
2. Ist hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen, ist die Kochfabrik berechtigt, die Kosten des Transports zu den Stundensätzen des mit dem Kunden vereinbarten Vertrags zu berechnen.
3. Grundlage für die Berechnung der Transportkosten ist der Ausgang einer ebenerdigen Anlieferung und Abholung. Im Falle erschwerter Liefer- und Abholbedingungen ist die Kochfabrik berechtigt, den entstandenen Mehraufwand zu berechnen. - § 6 Gefahrübergang
1. Bei Lieferung von Waren, und/oder Mietgegenständen an den Veranstaltungsort geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Kochfabrik die Liefergegenstände bei Transport mit eigenen Fahrzeugen oder dem mit dem Transport beauftragten Spediteur an den Kunden oder dem vom Kunden beauftragten Mitarbeiter oder vom Kunden bevollmächtigter Dritter übergeben hat.
2. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt der Gefahrenübergang nach Übergabe an den Kunden. - § 7 Mängel
1. Waren und Mietgegenstände sind vom Kunden bei Übergabe zu prüfen. Festgestellte Mängel und Fehlmengen sind unverzüglich der Kochfabrik oder deren Mitarbeiter anzuzeigen, damit für Abhilfe gesorgt werden kann. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als vertragsgerecht durch den Kunden genehmigt.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur bei offensichtlichen Mängeln. - § 8 Bruch und Verlust
1. Der Kunden trägt von der Übergabe bis zur Rücknahme die Verantwortung an den Genständen, welche die Kochfabrik zur Verfügung gestellt hat. Die Rücknahme erfolgt stets unter Vorbehalt, bis exakte Bruch- oder Verlustmängel ermittelt wurden. Dies gilt insbesondere für Mobiliar, Geschirr, Gläser oder sonstiges zur Verfügung gestelltes Equipment.
2. Bei etwaigen Schäden durch Bruch und Verlust ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet und nach dem Neuwert zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Kunde hat für ein Verschulden seiner Gäste, seiner Mitarbeiter oder seines Personals wie für eigenes Verschulden einzustehen.
4. Hat der Kunde Gegenstände der Kochfabrik gemietet ist er verpflichtet, den Mietzins für die ihm übergegeben Gegenstände für die Dauer der Anmietung zu leisten. Für beschädigte, zerstörte oder verlorene Gegenstände solange, bis diese wiederhergestellt, Ersatz beschafft oder Wertersatz geleistet wurde.
5. Die Reparatur oder Behebung von Schäden durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. - § 9 Nutzung von Mietgegenständen
1. Alle dem Kunden für die Veranstaltung überlassenen Gegenstände dürfen nur zum vereinbarten und bestimmungsgemäßen Zweck und am vertraglich vereinbarten Ort benutzt werden.
2. Vom Kunden zu vertretenen Abweichungen können zur Untersagung der Nutzung führen.
3. Es bleibt vorbehalten, alle von der Kochfabrik gestellten Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen. Im Bedarfsfall notwendige Maßnahmen zu deren Erhalt zu treffen oder bei Gefahr einer Beschädigung oder des drohenden Verlustes dieses zurückzunehmen. - § 10 Preise und Zahlungen
1. Abrechnungsgrundlage ist die in der Auftragsbestätigung vom Kunden angegebene Gästezahl bzw. die verbindlich bestellten Mengen.
2. Die Abrechnung von Getränken erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch, es sei denn, es sind ausdrücklich verbindliche Mengen oder Pauschalen vereinbart worden.
3. Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug unter Nennung der Rechnungsnummer auf das Konto der Kochfabrik zu zahlen.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können bei gewerblichen Kunden gemäß § 288 II BGB acht Prozentpunkte und bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (EZB) verlangt werden. - § 11 Stornierung
1. Der Kunde ist berechtigt, den Auftrag jederzeit zu stornieren.
2. Bei einer Stornierung durch den Kunden gilt § 649 BGB für unsere gesamte Leistung, wonach die Kochfabrik berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Kunde hat daher bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fünfzehn Prozent, in der Zeit von 30 Tagen bis 21 Tagen dreißig Prozent, von 20 Tagen bis 11 Tagen fünfzig Prozent und von 10 Tagen bis 3 Tagen fünfundsiebzig Prozent der Höhe für die Veranstaltung vereinbarte Vergütung zu zahlen. Bei Stornierung von 2 Tagen bis zum Veranstaltungstag ist die Vergütung in vereinbarter Höhe zu entrichten. - § 12 Schadensersatzpflicht
1. Schadensersatzansprüche vom Kunden gegenüber der Kochfabrik wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder einem unserer Angestellten wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung zur Last gelegt.
2. Dies gilt auch bei berechtigtem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. - § 13 Austauschrecht und Verfügbarkeit
Die Kochfabrik ist berechtigt, wenn die in den Angeboten und Preislisten aufgeführten Spezialitäten zurzeit nicht vorhanden sind, gegen höherwertige, zumindest gegen gleichwertige Produkte auszutauschen und der Austausch zumutbar ist. - § 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Leistung Übergabe ist Hamburg. Gehört der Kunde nicht zu dem in § 310 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. - § 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise entsprechen. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.Stand 03/2017